Testo completo
Amtsgericht Borken — 21 Lw 84/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-27
Aktenzeichen: 21 Lw 84/17
ECLI: ECLI:DE:AGBOR1:2018:0627.21LW84.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Leitsätze
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen eines Ehegattenhofes vor, entsteht ein Ehegattenhof kraft Gesetzes, mithin ohne Rücksicht darauf, ob ein Hofvermerk oder ein Ehegattenhofvermerk eingetragen ist, vor allem dadurch, dass die Ehegatten an der Besitzung gemeinschaftliches Eigentum als Gesamthandseigentum begründen, indem sie durch Ehevertrag den vertragsgemäßen Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren.
Tenor
werden die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Das Gericht beabsichtigt, folgenden Erbschein zu erteilen:
Nach dem Tode des am ##.##.1928 in C jetzt Bocholt geborenen und am ##.##.2017 in Bocholt verstorbenen, zuletzt in Bocholt wohnhaft gewesenen
S3,
ist hinsichtlich des im Grundbuch von C Blatt ###, eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung
dessen Ehefrau
Frau S1
Hoferbin geworden.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Hoffolgezeugnisses wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
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