Testo completo
Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 319/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-17
Aktenzeichen: 37 C 319/21
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0317.37C319.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: Fluggastrechte-Verordnung Art. 5 Abs. 3
Leitsätze
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen wetterbedingte geänderte Slotzuweisungen durch die Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung darstellen.
Tenor
In dem RechtsstreitS- GmbH gegen F- GmbH
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des EU-Arbeitsweisevertrags (AEUV) in der jeweils geltenden Fassung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
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Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung stets vor, wenn die Annullierung des Flugs bzw. die einer Annullierung gleichstehende Verspätung auf einer geänderten Slotzuweisung durch die zuständige Flugsicherungseinrichtung beruht?
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Soweit die Frage (1) vereint wird, genügt es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung, wenn die geänderte Slotzuweisung auf einer wetterbedingten Reduzierung der Flugkapazitäten beruht, die Wetterlage jedoch nicht den Flugverkehr insgesamt weitestgehend zum Erliegen gebracht hat?