125 C 8128/91•Amtsgericht Dortmund, 1991-09-05, 125 C 8128/91
Amtsgericht Dortmund, 1991-09-05, 125 C 8128/91
125 C 8128/91Tribunale di primo grado5 set 1991
Regest
1. Eine Schmerzensgeldklage aufgrund von behaupteten Ehrverletzungen im anwaltlichen Schriftsatz ist zumindest dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist. 2. Die Schmerzensgeldklage ist aber dann unbegründet, wenn die Partei die Äußerungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition nicht leichtfertig aufgestellt hat.
Testo completo
Amtsgericht Dortmund — 125 C 8128/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-09-05
Aktenzeichen: 125 C 8128/91
ECLI: ECLI:DE:AGDO:1991:0905.125C8128.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 125
Normen: BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 193; BGB § 847; BGB § 823 Abs. 2
Leitsätze
-
Eine Schmerzensgeldklage aufgrund von behaupteten Ehrverletzungen im anwaltlichen Schriftsatz ist zumindest dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist.
-
Die Schmerzensgeldklage ist aber dann unbegründet, wenn die Partei die Äußerungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition nicht leichtfertig aufgestellt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.