Amtsgericht Dortmund, 2005-05-09, 257 IK 45/02

257 IK 45/02Tribunale di primo grado9 mag 2005

Regest

1. Wird gegen einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine sofortige Beschwerde eingelegt, so hat die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfebefugnis. 2. Gegen den Abhilfebeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die das Insolvenzgericht gem. § 89 Abs. 3 InsO zu entscheiden hat. 3. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO betrifft, ist der Schuldner selbst erinnerungsbefugt. 4. Unterhaltsgläubiger dürfen, soweit ihre Ansprüche Insolvenzforderungen sind, den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO nicht pfänden.

Testo completo

Amtsgericht Dortmund — 257 IK 45/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-09

Aktenzeichen: 257 IK 45/02

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2005:0509.257IK45.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenz

Normen: InsO §§ 89 Abs. 3, 89 Abs. 1; ZPO §§ 850 c, 850 d

Leitsätze

  1. Wird gegen einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses eine sofortige Beschwerde eingelegt, so hat die Rechtspflegerin

des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfebefugnis.

  1. Gegen den Abhilfebeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die das Insolvenzgericht gem. § 89 Abs. 3 InsO zu entscheiden hat.

  2. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO betrifft, ist der Schuldner selbst erinnerungsbefugt.

  3. Unterhaltsgläubiger dürfen, soweit ihre Ansprüche Insolvenzforderungen sind, den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO nicht pfänden.

Tenor

Die sofortigen Beschwerde der Stadt I2 vom 21.01.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 18.01.2005 (32 M 1643/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

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