Amtsgericht Duisburg, 2003-10-14, 63 IN 48/03

63 IN 48/03Tribunale di primo grado14 ott 2003

Regest

Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften. Ist eine solche Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich. Nach britischem Recht ist eine Gesellschaft, die der Registrar of Companies im Gesellschaftsregister wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht hat, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Löschung aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, daß die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschem Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person. AG Duisburg, Beschluß vom 14.10.2003 - 63 IN 48/03

Testo completo

Amtsgericht Duisburg — 63 IN 48/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-14

Aktenzeichen: 63 IN 48/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:1014.63IN48.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: EulnsVO Art. 3 l; InsO § 11 l; britische Companies Act 1985 sec. 652

Leitsätze

Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften.

Ist eine solche Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich.

Nach britischem Recht ist eine Gesellschaft, die der Registrar of Companies im Gesellschaftsregister wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht hat, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Löschung aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, daß die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschem Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person.

AG Duisburg, Beschluß vom 14.10.2003 - 63 IN 48/03

Tenor

Der Eröffnungsantrag vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert (§ 37 Abs. 2 GKG): 1.000,00 EUR.

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