Amtsgericht Duisburg, 2004-01-13, 62 IN 67/02 u.a.

62 IN 67/02 u.a.Tribunale di primo grado13 gen 2004

Regest

Wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach dem Zeitaufwand berechnet, so kann das Gericht diesen Aufwand auch schätzen, wenn eine Aufzeichnung des Zeitaufwands durch die Ausschußmitglieder unzumutbar erscheint. Bei der Bemessung des Stundensatzes hat das Gericht insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschußmitglieds zu berücksichtigen. Angesichts der Einwirkungsmöglichkeiten des Ausschusses im Interesse der Gläubiger ist es den Ausschußmitgliedern zuzumuten, für ihre Tätigkeit nur eine bescheidene Vergütung zu beziehen. Auch bei Insolvenzverfahren mit herausragender wirtschaftlicher Bedeutung ist deshalb ein Stundensatz von 50,00 EUR angemessen. Es ist mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gläubigerausschuß und Insolvenzverwalter unvereinbar, den Verwalter als Rechtsvertreter der Gläubigerausschußmitglieder gegenüber dem Insolvenzgericht zu betrachten.

Testo completo

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 67/02 u.a. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-13

Aktenzeichen: 62 IN 67/02 u.a.

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0113.62IN67.02U.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 21 Abs. 1, § 73; InsVV § 17, 18

Leitsätze

Wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach dem Zeitaufwand berechnet, so kann das Gericht diesen Aufwand auch schätzen, wenn eine Aufzeichnung des Zeitaufwands durch die Ausschußmitglieder unzumutbar erscheint.

Bei der Bemessung des Stundensatzes hat das Gericht insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschußmitglieds zu berücksichtigen.

Angesichts der Einwirkungsmöglichkeiten des Ausschusses im Interesse der Gläubiger ist es den Ausschußmitgliedern zuzumuten, für ihre Tätigkeit nur eine bescheidene Vergütung zu beziehen. Auch bei Insolvenzverfahren mit herausragender wirtschaftlicher Bedeutung ist deshalb ein Stundensatz von 50,00 EUR angemessen.

Es ist mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gläubigerausschuß und Insolvenzverwalter unvereinbar, den Verwalter als Rechtsvertreter der Gläubigerausschußmitglieder gegenüber dem Insolvenzgericht zu betrachten.

Tenor

  1. Die Vergütungsanträge der Beteiligten D und B wegen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der vorläufigen Gläubigerausschüsse werden zurückgewiesen.

  2. Die Vergütung und Auslagen der Beteiligten A,H,F.G.E und J für ihre Tätigkeit als Mitglieder der vorläufigen Gläubigerausschüsse in den nachfolgenden Verfahren zwischen dem 22.7. und 1.9.2002 werden wie folgt festgesetzt:

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