Amtsgericht Duisburg, 2004-02-03, 62 IN 279/03

62 IN 279/03Tribunale di primo grado3 feb 2004

Regest

Die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Gerichtskosten kann bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse bereits in der Kostenentscheidung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochen werden. Diese Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss angefochten werden. Nach der gerichtlichen Feststellung der Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers ist die Staatskasse nicht verpflichtet, zur Deckung der angefallenen Gerichtskosten vorrangig die wirtschaftliche Verwertung des vermeintlichen Schuldnervermögens zu betreiben. A. AG Duisburg, Beschluß vom 3.2.2004 - 62 IN 279/03 B. AG Duisburg, Beschluß vom 4.3.2004 - 62 IN 279/03 ...................... Anm. d. Schriftleitung: Auf Anregung der Beschwerdekammer des LG Duisburg ist das Rechtsmittel zurückgenommen worden.

Testo completo

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 279/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-03

Aktenzeichen: 62 IN 279/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0203.62IN279.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: GKG §§ 50, 54, § 58 Abs. 2, InsO § 34 Abs. 1 ZPO § 99

Leitsätze

Die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Gerichtskosten kann bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse bereits in der Kostenentscheidung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochen werden.

Diese Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss angefochten werden.

Nach der gerichtlichen Feststellung der Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers ist die Staatskasse nicht verpflichtet, zur Deckung der angefallenen Gerichtskosten vorrangig die wirtschaftliche Verwertung des vermeintlichen Schuldnervermögens zu betreiben.

A. AG Duisburg, Beschluß vom 3.2.2004 - 62 IN 279/03

B. AG Duisburg, Beschluß vom 4.3.2004 - 62 IN 279/03

......................

Anm. d. Schriftleitung:

Auf Anregung der Beschwerdekammer des LG Duisburg ist das Rechtsmittel zurückgenommen worden.

Tenor

Die Erinnerung der antragstellenden Gläubigerin vom 14.01.2004 gegen die Kostenrechnung vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen.

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