Amtsgericht Duisburg, 2011-02-17, 54 F 39/10

54 F 39/10Tribunale di primo grado17 feb 2011

Regest

Bei einem großen Arbeitgeber sind die gem. § 13 VersAusglG angemessenen Teilungskosten auf 2 % des Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts, höchstens jedoch 12 % der am Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV begrenzt.

Testo completo

Amtsgericht Duisburg — 54 F 39/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 54 F 39/10

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0217.54F39.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 54. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: § 13 VersAusglG

Leitsätze

Bei einem großen Arbeitgeber sind die gem. § 13 VersAusglG angemessenen Teilungskosten auf 2 % des Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts, höchstens jedoch 12 % der am Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV begrenzt.

Tenor

Die am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Mitte unter der Heiratsregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer Y bestehenden Anrechts der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,8160 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Z bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen.

b)Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland unter der Versicherungsnummer Z bestehenden Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,8300 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Y bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.05.2010 übertragen.

c) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der H GmbH bestehenden Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.416,78 Euro, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen.

d) Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ALebensversicherungs AG in Höhe von 4.726,92 Euro unterbleibt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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