Amtsgericht Essen, 2008-01-31, 107 F 253/06

107 F 253/06Tribunale di primo grado31 gen 2008

Testo completo

Amtsgericht Essen — 107 F 253/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-31

Aktenzeichen: 107 F 253/06

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2008:0131.107F253.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 107 F

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin zu 1) laufenden nachehelichen Unterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 342,-- € monatlich sowie

  2. für den Kläger zu 2) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1% des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €) und

  3. für den Kläger zu 3) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1 % des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €),

jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 10% und der Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.037,-- €.

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