163 IN 170/14•Amtsgericht Essen, 2015-07-09, 163 IN 170/14
Amtsgericht Essen, 2015-07-09, 163 IN 170/14
163 IN 170/14Tribunale di primo grado9 lug 2015
Regest
1. Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. 2. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV kann der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen. 3. Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen. 4. Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren.
Testo completo
Amtsgericht Essen — 163 IN 170/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-09
Aktenzeichen: 163 IN 170/14
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0709.163IN170.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 163 IN
Normen: InsO § 63 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 3 analog; InsVV § 12 Abs. 1 analog; InsVV § 3 Abs. 1 lit. b
Leitsätze
-
Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
-
Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV kann der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen.
-
Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen.
-
Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren.
Tenor
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
| Vergütung | 16.949,16 EUR | |
|---|---|---|
| zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von | 3.220,34 EUR |
| Endbetrag | 20.169,50 EUR. |
|---|
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.