Testo completo
Amtsgericht Gelsenkirchen — 210 C 46/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-10-18
Aktenzeichen: 210 C 46/22
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2022:1018.210C46.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 210
Normen: BGB § 254
Tenor
- Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.