Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2013-01-22, 60 C 399/12

60 C 399/12Tribunale di primo grado22 gen 2013

Regest

1. Grundsätzllich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung. 2. Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen. 3. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.

Testo completo

Amtsgericht Bergisch Gladbach — 60 C 399/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-22

Aktenzeichen: 60 C 399/12

ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2013:0122.60C399.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 60

Normen: § 8 VVG

Leitsätze

  1. Grundsätzllich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung.

  2. Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen.

  3. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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