10 C 155/09•Amtsgericht Hagen, 2010-06-17, 10 C 155/09
Amtsgericht Hagen, 2010-06-17, 10 C 155/09
10 C 155/09Tribunale di primo grado17 giu 2010
Regest
Eine "Limited" nach Gründungsrecht der Isle of Man wird bei Geschäftstätigkeit in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Ein Mieter, dessen Mietverhältnis nach § 366 BGB mit der Ltd. begründet worden ist, gerät erst dann in Verzug, wenn ihm die ausländischen Rechtsverhältnisse nachvollziehbar und prüffähig auf deutsch erläutert worden sind (Fortsetzung von OLG Hamburg 11 U 231/04, NZG 2007, 597 ff.)
Testo completo
Amtsgericht Hagen — 10 C 155/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-17
Aktenzeichen: 10 C 155/09
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:0617.10C155.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: §§ 535 ff., 566, 286 IV, 276 BGB, ROM Nr. 1, Ziff. 1. II f.
Leitsätze
Eine "Limited" nach Gründungsrecht der Isle of Man wird bei Geschäftstätigkeit in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Ein Mieter, dessen Mietverhältnis nach § 366 BGB mit der Ltd. begründet worden ist, gerät erst dann in Verzug, wenn ihm die ausländischen Rechtsverhältnisse nachvollziehbar und prüffähig auf deutsch erläutert worden sind (Fortsetzung von OLG Hamburg 11 U 231/04, NZG 2007, 597 ff.)
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Wohnung im
- Obergeschoss im Anwesen Am Hohen H2 6 in ####1 Z1,
bestehend aus einem Zimmer, einer Toilette, einer Küche, einem Flur,
einem Keller und einer Terrasse zu räumen und nebst sämtlicher
in ihrem Besitz befindlicher Schlüssel an die Klägerin zu übergeben.
Des weiteren werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin
8 x 59,00 € = 472,00 € zu zahlen, des weiteren weitere
6 x 54,00 € = 324,00 € zu zahlen.
Des weiteren werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner
weitere 610,00 € an die Klägerin zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamt-
schuldner 12 x 59,00 € (708,00 € insgesamt) zu zahlen.
Des weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, Zinsen auf die vorgenannten Hauptbeträge (610,00 €,
708,00 €, 324,00 € und 472,00 €) in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2009 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagen verurteilt, an die Klägerin bis zur
Herausgabe der in Ziffer 1. genannten Wohneinheit eine monatliche
Nutzungsentschädigung in Höhe von 655,00 € zu zahlen (davon
200,00 € Betriebskostenvorauszahlung).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Streitwert wird auf 5.460,00 € + 11.899,00 € + (6 x 455,00 =)
2.730,00 €, insgesamt 20.089,17 € bis zum 23. Juli 2009, anschließend
auf 12.237,17 € festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 86,4 %, die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 13,6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden
Zahlbetrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der
anteilig zu erstattenden Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe
von 130 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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