Amtsgericht Hamm, 2016-06-13, 3 F 89/16

3 F 89/16Tribunale di primo grado13 giu 2016

Testo completo

Amtsgericht Hamm — 3 F 89/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-13

Aktenzeichen: 3 F 89/16

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2016:0613.3F89.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichterin

Normen: HKÜ, Art. 13 Abs. 1 b, Abs. 2; Brüssel IIa-VO Art. 11 Abs.4; Europäische Menschenrechtskonvention Art.8

Tenor

  • I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses das Kind X, geboren 13.07.2005 in L, wohnhaft T 7, N2, nach Polen zurückzuführen.

  • II. Kommt die Antragsgegnerin zu 1.) der Verpflichtung zu 1. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind X, geboren 13.07.2005 in L sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV. Zum Vollzug von I. wird weiter angeordnet:

  1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

  2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.

  3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

  4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

  5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

  6. Das Jugendamt des Hochsauerlandkreises ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes X, geboren 13.07.2005 in L, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b) das Kind X, geboren 13.07.2005 in L, nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

  1. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VII. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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