Testo completo
Amtsgericht Schmallenberg — 2 XVII 94/23 M — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-25
Aktenzeichen: 2 XVII 94/23 M
ECLI: ECLI:DE:AGHSK3:2023:0825.2XVII94.23M.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Betreuungsgericht
Leitsätze
Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.
Tenor
Im Wege einer einstweiligen Anordnung
wird die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden:
5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt
Die Genehmigung ist befristet bis zum 22.09.2023.
Zum Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt N bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen auf 100,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.