Amtsgericht Köln, 2016-04-04, 142 C 238/15

142 C 238/15Tribunale di primo grado4 apr 2016

Regest

Flugbeförderungsvertrag: Zur Wirksamkeit eines Ausschluss des Kündigungsrechtes des Fluggastes gemäss § 649 BGB und zur Darlegungslast der Fluggesellschaft zu ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb.

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Amtsgericht Köln — 142 C 238/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-04

Aktenzeichen: 142 C 238/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0404.142C238.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

Flugbeförderungsvertrag: Zur Wirksamkeit eines Ausschluss des Kündigungsrechtes des Fluggastes gemäss § 649 BGB und zur Darlegungslast der Fluggesellschaft zu ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2.) jeweils 301,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 147,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils zu 1/10 und im Übrigen die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

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