Amtsgericht Köln, 2018-06-07, 75 IN 197/17

75 IN 197/17Tribunale di primo grado7 giu 2018

Regest

Der Gerichtvollzieher ist auf ein Ersuchen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren verpflichtet, Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO i.V.m. § 4 InsO einzuholen, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Testo completo

Amtsgericht Köln — 75 IN 197/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-07

Aktenzeichen: 75 IN 197/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0607.75IN197.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 75

Leitsätze

Der Gerichtvollzieher ist auf ein Ersuchen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren verpflichtet, Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO i.V.m. § 4 InsO einzuholen, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Tenor

Die zuständige Gerichtsvollzieherin … wird angewiesen, die durch das Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 05.02.2018 beauftragten Auskünfte gemäß § 4 InsO i.V.m. § 802l ZPO einzuholen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

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