74 IN 165/18•Amtsgericht Köln, 2019-06-28, 74 IN 165/18
Amtsgericht Köln, 2019-06-28, 74 IN 165/18
74 IN 165/18Tribunale di primo grado28 giu 2019
Testo completo
Amtsgericht Köln — 74 IN 165/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-28
Aktenzeichen: 74 IN 165/18
ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0628.74IN165.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 74
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 28.06.2019, um 13:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.07.2018 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt x, Köln
Telefon: T01, Fax: F01.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
02.08.2019
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 02.09.2019, 10:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 227.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
| die Person des Insolvenzverwalters, | |
|---|---|
| die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), |
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
| die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), | |
|---|---|
| die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), | |
| die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), | |
| die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), | |
| besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): | |
| | die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, |
| | die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, |
| | die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, |
| | die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, |
| | die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, |
| | die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, |
| die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), | |
| die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO) | |
| die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) | |
| und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). |
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 12.08.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 niedergelegt.
Ein Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung liegt nicht vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des Insolvenzgerichts Köln grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
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