Amtsgericht Lemgo, 2009-11-23, 17 C 346/09

17 C 346/09Tribunale di primo grado23 nov 2009

Regest

Fehlerhafte Angaben zum Hersteller eines Kraftfahrzeuges begründen eine arglistige Täuschung. Der Hersteller eines Fahrzeuges stellt einen wertbildenden Faktor dar.

Testo completo

Amtsgericht Lemgo — 17 C 346/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-23

Aktenzeichen: 17 C 346/09

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2009:1123.17C346.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB § 123 Abs. 1

Leitsätze

Fehlerhafte Angaben zum Hersteller eines Kraftfahrzeuges begründen eine arglistige Täuschung. Der Hersteller eines Fahrzeuges stellt einen wertbildenden Faktor dar.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Hersteller pp mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer pp sowie 280,16 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

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