Amtsgericht Leverkusen, 2026-08-05, 29 C 32/26

29 C 32/26Tribunale di primo grado5 ago 2026

Testo completo

Amtsgericht Leverkusen — 29 C 32/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 29 C 32/26

ECLI: ECLI:DE:AGLEV:2026:0805.29C32.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.04.2025 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach dem vorliegenden Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, im Hinblick auf Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500,00 Euro und i.Ü. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2026 einschließlich bewilligt.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe sowie Zahlung in Anspruch.

Die Klägerin ist Vermieterin der von dem Beklagten im Jahr 2001 angemieteten und bewohnten Wohnung im 1. Zwischengeschoss links im Hause H.-straße 01 in 00001 J..

Der Mietzins belief sich der Darstellung der Klägerin nach jedenfalls ab Juni 2018 bei einer Grundmiete i.H.v. 253,09 Euro zuzüglich von Vorauszahlungen auf Heizung/Warmwasser i.H.v. 48,57 Euro sowie die Betriebskosten i.H.v. 85,11 Euro auf 386,77 Euro sowie aufgrund einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 50,52 Euro auf 303,71 Euro ab dem 01.12.2024 bei unveränderten Vorauszahlungen auf die Heiz- und Betriebskosten auf 437,39 Euro monatlich. Außer in den nachgenannten Monaten wurden die Zahlungen seitens des Beklagten jeweils in vorgenannter Höhe erbracht.

Auf den Mietzins für Februar 2022 zahlte der Beklagte lediglich 133,68 Euro und auf den Mietzins für Dezember 2025 lediglich 204,98 Euro. Auf den Mietzins für April 2025 und Januar 2026 wurden Zahlungen nicht erbracht. Für Februar 2026 wurde eine Zahlung i.H.v. 364,14 Euro erbracht und für März 2026 wurden 130,45 Euro gezahlt.

Unterzahlt wurden mithin - bei Zugrundelegung lediglich der Grundmiete i.H.v. 386,77 Euro für Februar 2022 - mithin insgesamt 1.740,47 Euro. Seit April 2026 werden monatlich 437,39 Euro gezahlt.

Mit Kündigungsschreiben vom 21.11.2025 kündigte die Hausverwaltung der Klägerin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzuges. Zur Übergabe der Wohnung wurde dem Beklagten eine Frist bis spätestens zum 30.01.2026 gesetzt. Eine Nachkündigung wegen Zahlungsverzuges, außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich, wurde im Rahmen der Klageschrift erklärt, die am 24.02.2026 zugestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie das mit dieser überreichte Kündigungsschreiben vom 21.11.2025 Bezug genommen. Eine weitere Nachkündigung wegen Zahlungsverzuges erfolgte mit qualifiziert signiertem Schriftsatz vom 20.07.2026 (sBl. 102 ff. d.A.), auf den gleichfalls verwiesen wird.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 wurde der säumige Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, die im 1. Zwischengeschoss links des Hauses H.-straße 01 in 00001 J. belegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Diele und Bad/Toilette vollständig zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v 1.740,47 € nebst Zinsen i.H.v fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz aus einem Betrag von 253,09 € seit dem 06.02.2024, aus einem Betrag von 437,39 € seit dem 04.04.2025 und 07.01.2026 sowie aus einem Betrag i.H.v 232,41 € seit dem 04.12.2025, aus einem Betrag i.H.v 73,25 € seit dem 05.02.2026 sowie aus einem Betrag i.H.v. 306,94 € seit dem 05.03.2026 zu zahlen.

Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil vom 29.04.2026, dem Klägervertreter zugestellt am 30.04.2026 und dem Beklagtenvertreter laut EB am 18.05.2026 mit Schriftsatz vom 18.05.2026 form- und fristgerecht Einspruch erhoben.

Die Klägerin hält die Klage für begründet und führt insofern näher aus.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29.04.2026 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

Er bestreitet unter Bezugnahme auf den unstreitig im Jahr 2001 geschlossenen Mietvertrag die Höhe der monatlich geschuldeten Zahlungen und meint, Vorauszahlungsbeträge für Februar 2024 könnten nicht geltend gemacht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 BGB, da das Mietverhältnis jedenfalls durch die im Rahmen der Klageschrift ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 BGB seine Beendigung gefunden hat. Zudem kann sie diesen auf Zahlung in Anspruch nehmen wie erkannt.

Das pauschale Bestreiten des Beklagten betreffend die Höhe des monatlich geschuldeten Mietzinses ist in seiner Pauschalität nicht tragfähig, während die Zahlung i.H.v. 133,38 Euro für Februar 2024 der Höhe nach den monatlich geschuldeten Vorauszahlungsbeträgen entsprach und entsprechend verrechnet werden konnte und durfte. Über die von der Klägerin berücksichtigten Zahlungen hinausgehende Zahlungen sind weder dargetan noch ersichtlich.

Es war mithin ohne Weiteres zu erkennen wie geschehen, wobei die Zinsen als Verzugszinsen zuzusprechen waren und die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 91, 708, 711 ZPO beruhen.

Unter Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nutzungsentschädigung seit April 2026 unstreitig vollständig und pünktlich gezahlt wird, war dem Beklagten allerdings gem. § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2026 zu bewilligen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Nutzungsentschädigung auch für die Monate August, September und Oktober 2026 jeweils vollständig und pünktlich spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats gezahlt wird.

Der Streitwert wird auf 5.384,99 Euro (3.644,52 Euro zzgl. 1.740,47 Euro) festgesetzt.

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