Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-08-17, 16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06

16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06Tribunale di primo grado17 ago 2006

Regest

Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) „beschlagnahmt“ und fährt er daraufhin auußer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden.

Testo completo

Amtsgericht Lüdinghausen — 16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-17

Aktenzeichen: 16 Cs 82 Js 3231_06 - 113_06

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2006:0817.16CS82JS3231.06.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) „beschlagnahmt“ und fährt er daraufhin auußer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein G wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 6 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, 69, 69 a StGB.

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