9 Ds 82 Js 5515/09-156/09•Amtsgericht Lüdinghausen, 2009-12-08, 9 Ds 82 Js 5515/09-156/09
Amtsgericht Lüdinghausen, 2009-12-08, 9 Ds 82 Js 5515/09-156/09
9 Ds 82 Js 5515/09-156/09Tribunale di primo grado8 dic 2009
Regest
1. Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung. 2. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. 3. An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt – allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 o/oo sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar.
Testo completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 82 Js 5515/09-156/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-08
Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 5515/09-156/09
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2009:1208.9DS82JS5515.09.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: § 69a Abs. 2 StGB
Leitsätze
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Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung.
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An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden.
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An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt – allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 o/oo sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 5 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, 69, 69a StGB.
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