5 C 680/02•Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-08-14, 5 C 680/02
Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-08-14, 5 C 680/02
5 C 680/02Tribunale di primo grado14 ago 2003
Regest
1.Eine Partnervermittlung erbringt ihre Leistung nicht schon dadurch, dass sie dem Kunden irgendwelche Anschriften übersendet. 2.Erst wenn die Partnervermittlung dargelegt hat, dass die dem Kunden übersandten Partnervorschläge erfüllungs-tauglich waren, muss der Kunde Mängel darlegen. 3.Partnervorschläge sind nur dann erfüllungstauglich, wenn sie entweder optimal zu den Vorgaben des Kunden passen oder mit einem System erstellt wurden, das geeignet ist, diese Vorsaussetzung herbeizuführen. 4.§ 123 BGB bezieht sich, über § 119 BGB hinausgehend, auch auf lediglich motivbildende Umstände. 5.Die auf den Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages gerichtete Willenserklärung des Kunden beruht auf einer Täuschung, wenn die Partnervermittlung wahrheitswidrig erklärt, die Damen müssten für die Vermittlung kein Honorar zahlen.
Testo completo
Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 680/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-14
Aktenzeichen: 5 C 680/02
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0814.5C680.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
1.Eine Partnervermittlung erbringt ihre Leistung nicht schon dadurch, dass sie dem Kunden irgendwelche Anschriften übersendet.
2.Erst wenn die Partnervermittlung dargelegt hat, dass die dem Kunden übersandten Partnervorschläge erfüllungs-tauglich waren, muss der Kunde Mängel darlegen.
3.Partnervorschläge sind nur dann erfüllungstauglich, wenn sie entweder optimal zu den Vorgaben des Kunden passen oder mit einem System erstellt wurden, das geeignet ist, diese Vorsaussetzung herbeizuführen.
4.§ 123 BGB bezieht sich, über § 119 BGB hinausgehend, auch auf lediglich motivbildende Umstände.
5.Die auf den Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages gerichtete Willenserklärung des Kunden beruht auf einer Täuschung, wenn die Partnervermittlung wahrheitswidrig erklärt, die Damen müssten für die Vermittlung kein Honorar zahlen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.282,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.090,00 Euro seit 23.05.2002 und aus weiteren 192,94 Euro seit 16.01.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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