Testo completo
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-02
Aktenzeichen: 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2022:0802.32M2246.19.32M260.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: ZPO § 788, § 91 Abs. 1, § 766 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 3
Leitsätze
Wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgesetzt, kommt in diesem Antragsverfahren eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubiger nicht in Betracht (Fortführung von Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, BeckRS 2022, 1813)
Tenor
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Der Erinnerung der Schuldnerin vom 23.02.2022 gegen den Beschluss vom 09.02.2022 wird nicht abgeholfen.
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Die Verfahrensakte wird hinsichtlich der Erinnerung dem/der Abteilungsrichter/in zur Entscheidung vorgelegt.
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Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 10.06.2022 gegen den Beschluss vom 02.06.2022 wird nicht abgeholfen.
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Die Verfahrensakte wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde dem Landgericht Mönchengladbach zur Entscheidung vorgelegt.