Testo completo
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 21 Cs-130 Js 322/24-358/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-09-17
Aktenzeichen: 21 Cs-130 Js 322/24-358/24
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2024:0917.21CS130JS322.24.3.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht (stvDir)
Normen: StPO § 412 S. 1; StPO § 329 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Wenn der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines Weltbildes meint, er könne sich nicht hinreichend mit der angeklagten Person identifizieren, um als diese an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und er die Hauptverhandlung stattdessen als Bühne für politische Ausführungen missbrauchen will, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Hält er daran trotz richterlichen Hinweises fest, kann sein Einspruch gegen den Strafbefehll trotz seines körperlichen Erscheinens gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen werden.
Tenor
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14.08.2024 wird verworfen.