Amtsgericht Moers, 2014-04-14, 562 C 30/14

562 C 30/14Tribunale di primo grado14 apr 2014

Regest

Wird der Mitarbeiter eines Betriebs in einen Verkehrsunfall verwickelt und verliert er infolgedessen einen Schlüssel zur zentralen Schließanlage des Gewerbebetriebs, so scheidet ein Anspruch des Gewerbeinhabers gegen den Unfallverursacher auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage aus. Der nicht am Verkehrsunfall beteiligte Gewerbeinhaber ist nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung hierfür wäre die Verletzung eines absoluten Rechts im Sinn des § 823 BGB. Der Gewerbeinhaber ist aber nur mittelbar Leidtragender des Verkehrsunfalls. Der Verkehrsunfall ist nicht als betriebsbezogener Eingriff, d.h. als unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs, einzuordnen, so dass eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges absolutes Recht im Sinne des §§ 823 BGB ausscheidet.

Testo completo

Amtsgericht Moers — 562 C 30/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-14

Aktenzeichen: 562 C 30/14

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2014:0414.562C30.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 562. Zivilabteilung

Leitsätze

Wird der Mitarbeiter eines Betriebs in einen Verkehrsunfall verwickelt und verliert er infolgedessen einen Schlüssel zur zentralen Schließanlage des Gewerbebetriebs, so scheidet ein Anspruch des Gewerbeinhabers gegen den Unfallverursacher auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage aus.

Der nicht am Verkehrsunfall beteiligte Gewerbeinhaber ist nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung hierfür wäre die Verletzung eines absoluten Rechts im Sinn des § 823 BGB. Der Gewerbeinhaber ist aber nur mittelbar Leidtragender des Verkehrsunfalls. Der Verkehrsunfall ist nicht als betriebsbezogener Eingriff, d.h. als unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs, einzuordnen, so dass eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges absolutes Recht im Sinne des §§ 823 BGB ausscheidet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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