9 L 4/06•Amtsgericht Münster, 2007-11-05, 9 L 4/06
Amtsgericht Münster, 2007-11-05, 9 L 4/06
9 L 4/06Tribunale di primo grado5 nov 2007
Regest
Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren wie beispielsweise Straßenreinigungs-, Abfall- und Abwassergebühren stellen nach Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Absatzes 5 in § 6 KAG öffentliche Lasten im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 156 ZVG dar. Die Änderung tritt zum 17.10.2007 in Kraft. Mangels einer Übergangsvorschrift stellen die Benutzungsgebühren, welche ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstehen, öffentliche Lasten dar. Soweit sie vor dem 17.10.2007 entstanden sind, hat der Zwangsverwalter sie für die Zeit ab Beschlagnahme im Rahmen der ordnungsmäßigen Nutzung des Grundstücks als notwendige Verwaltungskosten im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zu zahlen. Für die Qualifizierung der Benutzungsgebühren als öffentliche Last kommt einzig und allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebühren an. Die Frage der Fälligkeit bzw. Feststellung kann hier unbeachtlich bleiben; da sich dies auf die Durchsetzung der Ansprüche bezieht. Die Haftung des Zwangsverwalters für Benutzungsgebühren wird nicht dadurch berührt, dass er nicht in der Lage ist, die als notwendige Verwaltungskosten im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zu begleichenden Beträge aus den Nutzungen des Objekts zu erwirtschaften. In einem solchen Fall ist ggf. nach § 161 Abs. 3 ZVG zu verfahren. Soweit es sich bei den Benutzungsgebühren um öffentliche Lasten handelt, ist zumindest zweifelhaft, ob insoweit auch zukünftig von der Erhebung eines Gläubigervorschusses abzusehen ist. Bisher war es einhellige Auffassung, dass zur Deckung öffentlicher Lasten keine Gläubigervorschusserhebung vorzunehmen war. Der Anspruchsteller ist insoweit über die Vorschrift § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG privilegiert.
Testo completo
Amtsgericht Münster — 9 L 4/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-05
Aktenzeichen: 9 L 4/06
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2007:1105.9L4.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 3; 152 Abs. 1, 155, 156, 161 Abs. 3 ZVG; § 6 Abs. 5 KAG
Leitsätze
Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren wie beispielsweise Straßenreinigungs-, Abfall- und Abwassergebühren stellen nach Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Absatzes 5 in § 6 KAG öffentliche Lasten im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 156 ZVG dar.
Die Änderung tritt zum 17.10.2007 in Kraft. Mangels einer Übergangsvorschrift stellen die Benutzungsgebühren, welche ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstehen, öffentliche Lasten dar. Soweit sie vor dem 17.10.2007 entstanden sind, hat der Zwangsverwalter sie für die Zeit ab Beschlagnahme im Rahmen der ordnungsmäßigen Nutzung des Grundstücks als notwendige Verwaltungskosten im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zu zahlen. Für die Qualifizierung der Benutzungsgebühren als öffentliche Last kommt einzig und allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebühren an. Die Frage der Fälligkeit bzw. Feststellung kann hier unbeachtlich bleiben; da sich dies auf die Durchsetzung der Ansprüche bezieht.
Die Haftung des Zwangsverwalters für Benutzungsgebühren wird nicht dadurch berührt, dass er nicht in der Lage ist, die als notwendige Verwaltungskosten im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zu begleichenden Beträge aus den Nutzungen des Objekts zu erwirtschaften. In einem solchen Fall ist ggf. nach § 161 Abs. 3 ZVG zu verfahren. Soweit es sich bei den Benutzungsgebühren um öffentliche Lasten handelt, ist zumindest zweifelhaft, ob insoweit auch zukünftig von der Erhebung eines Gläubigervorschusses abzusehen ist. Bisher war es einhellige Auffassung, dass zur Deckung öffentlicher Lasten keine Gläubigervorschusserhebung vorzunehmen war. Der Anspruchsteller ist insoweit über die Vorschrift § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG privilegiert.
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsverwaltung
des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von M Blatt #####
Grundbuchbezeichnung:
Gemarkung M Flur ### Flurstück ##, Gebäude- und Freifläche, A zur Größe von 5274 qm
Eigentümer:
F GmbH & Co KG vertreten durch den Insolvenzverwalter Dipl Volkswirt M
wird der Zwangsverwalter Rechtsanwalt C, aus M gemäß § 153 Abs. 1 ZVG angewiesen, die ab dem 23.1.2006 entstandenen und von der Stadt M – Amt für Finanzen und Beteiligungen – in M erhobenen Gebühren für Straßenreinigung, Abfall –und Abwasserentsorgung bzgl. der Grundstücke A (Gemarkung M Flur ###, Flurstück ##) zu zahlen.
Die vorgenannten Benutzungsgebühren sind für den Zeitraum vom 23.1.2006 bis zum 16.10.2007 als Ausgaben der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG anzusehen. Ab dem 17.10.2007 sind diese Gebühren als öffentliche Last im Sinne von § 156 Abs. 1 ZVG zu behandeln.
Da für diese erforderliche Maßnahme zurzeit keine bzw. nicht ausreichende Mittel vorhanden sind, wird angeordnet, dass die betreibende Gläubigerin, die Sparkasse D, F, D, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Vorschuss in Höhe von 10.180,83 € an den Zwangsverwalter zu zahlen hat. Widrigenfalls wird das Verfahren aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss haben die betreibende Gläubigerin, die Schuldnerin sowie Beteiligte gem. § 9 ZVG die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich die Möglichkeit, beim Amtsgericht in M unter Angabe des obigen Aktenzeichens befristete Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 1 RpflG einzulegen.
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