Testo completo
Amtsgericht Münster — 75 IN 58/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 75 IN 58/14
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0709.75IN58.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: InsVV §1 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2, Buchstabe b; InsVV §3 Abs. 2
Leitsätze
a) Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.
b) Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A
Insolvenzverwalter: G
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Der Endbetrag kann abzgl. der bereits im Wege des Vorschusses festgesetzten Vergütung der Insolvenzmasse entnommen werden.
Der darüber hinaus gehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.