Testo completo
Amtsgericht Münster — 75 IN 58/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-30
Aktenzeichen: 75 IN 58/14
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0730.75IN58.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: InsVV §1 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2 Buchstabe b; InsVV §3 Abs. 2
Leitsätze
a) Im Zuege der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.
b)Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A
Insolvenzverwalter: G
wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 20.07.2020 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 09.07.2020 teilweise abgeholfen und ein weiterer Betrag in Höhe von 43.928,00 EUR in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sodass sich die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt zusammensetzen:
Der Endbetrag kann abzgl. der bereits festgesetzten Vorschüsse der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.