Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 198/14

13 C 198/14Tribunale di primo grado15 lug 2015

Testo completo

Amtsgericht Solingen — 13 C 198/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-15

Aktenzeichen: 13 C 198/14

ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0715.13C198.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziffer 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850 f Abs. II ZPO stammt.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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