13 C 198/14•Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 198/14
Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 198/14
13 C 198/14Tribunale di primo grado15 lug 2015
Testo completo
Amtsgericht Solingen — 13 C 198/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-15
Aktenzeichen: 13 C 198/14
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0715.13C198.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziffer 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850 f Abs. II ZPO stammt.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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