Testo completo
Arbeitsgericht Aachen — 9 Ca 503/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-04
Aktenzeichen: 9 Ca 503/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0804.9CA503.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 77, 112 BetrVG
Leitsätze
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Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Frage, welche Entgeltbestandteile als Faktor in die Abfindung einfließen.
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Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn ein Teilzeitantrag nur gestellt wird, um über eine Auszahlung aus einem Arbeitszeitkonto die Abfindung zu erhöhen
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.634,56 EUR festgesetzt.