Testo completo
Arbeitsgericht Bielefeld — 3 Ca 1733/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 3 Ca 1733/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2020:1202.3CA1733.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 BetrVG
Leitsätze
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- Zur fristverkürzenden Stellungnahme des Betriebsrats in Verfahren gemäß § 102 BetrVG (Anschluss an BAG vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/19)
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- Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit in einem von Corona betroffenen Betrieb (konkrete/abstrakte Gefahr)
Tenor
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2020 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagermitarbeiter weiter zu beschäftigen.
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3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.