Testo completo
Arbeitsgericht Bonn — 2 Ca 2262/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-03-24
Aktenzeichen: 2 Ca 2262/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2021:0324.2CA2262.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: GewO § 106; SGB IX, 164
Leitsätze
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Der Arbeitgeber ist bei der Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 3 GewO verpflichtet, auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Daher ist die Ermessensentscheidung bei einem schwerbehinderten Menschen von § 164 SGB IX geprägt.
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Der sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergebende Anspruch eines Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung kann sich auch auf den Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung auswirken.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Wirkung vom 01.11.2020 als Senior Expert Projekt Management der M. ZE. DD. Teilbereich Business Projekts,Stellen-ID UQ. am Standort IJ. unwirksam ist.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 26.100,00 € festgesetzt.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.