Testo completo
Arbeitsgericht Bonn — 3 Ca 2321/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-17
Aktenzeichen: 3 Ca 2321/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2021:0517.3CA2321.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 888 ZPO
Leitsätze
Erfüllt wird der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nur, wenn das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers trägt
Tenor
- Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11.12.2020 AZ: 3 Ca 2321/20, nämlich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses
ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 €
(in Worten: zweitausendvierhundert Euro) verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.200,00 € (in Worten: eintausendzweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Schuldnerin.
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Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.
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Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.