Testo completo
Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 322/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: 5 Ca 322/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2022:0706.5CA322.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 5 GG, § 626 BGB, § 611a BGB, § 140 BGB, § 1 Deutsche-Welle-Gesetz,; § 24 Deutsche-Welle-Gesetz, § 42 Deutsche-Welle-Gesetz
Leitsätze
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Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem freien Mitarbeiterverhältnis einer programmgestaltenden Mitarbeiterin.
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Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ändert sich dadurch, dass der Dienstberechtigte zur Aufklärung eines möglichen Kündigungssachverhalts private Ermittlungen durchführen lässt, in der Regel nicht.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 11.02.2022 den zwischen den Parteien bestehenden Honorar-Rahmenvertrag vom 04.11.2021 nicht beendet hat.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
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Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 36.027,71 €.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.