Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-29, 3 Ca 1455/07

3 Ca 1455/07Tribunale del lavoro29 ott 2007

Regest

1. Die unberechtigte Privatnutzung des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetanschlusses kann aufgrund einer zu befürchtenden Rufschädigung des Arbeitgebers, als unberechtigte Nutzung der Betriebsmittel und wegen der Verletzung der Arbeitspflicht eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstellen. 2. Zu der Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei mitbestimmungswidrig erlangten Beweismitteln und bei Auswertung von Internetzugriffsdaten. 3. Einzelfallentscheidung zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei zeitlich geringem Umfang einer unberechtigten privaten Internetnutzung. 4. Zur Frage der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 1455/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-29

Aktenzeichen: 3 Ca 1455/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2007:1029.3CA1455.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 626 BGB, § 28 BDSG

Leitsätze

  1. Die unberechtigte Privatnutzung des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetanschlusses kann aufgrund einer zu befürchtenden Rufschädigung des Arbeitgebers, als unberechtigte Nutzung der Betriebsmittel und wegen der Verletzung der Arbeitspflicht eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstellen.

  2. Zu der Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei mitbestimmungswidrig erlangten Beweismitteln und bei Auswertung von Internetzugriffsdaten.

  3. Einzelfallentscheidung zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei zeitlich geringem Umfang einer unberechtigten privaten Internetnutzung.

  4. Zur Frage der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 9.2.2007 nicht aufgelöst worden ist.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.

  4. Der Streitwert beträgt 25.361,33 €.

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