Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-26, 4 Ca 161/16

4 Ca 161/16Tribunale del lavoro26 ago 2016

Regest

1. Sind verpflichtend Polohemden zu tragen, auf deren Brust- und Rückenseite in gelber Farbe die Firma der Arbeitgeberin, die ein bekanntes Sicherheitsunternehmen betreibt, aufgedruckt ist, so handelt es sich dabei um besonders auffällige Dienstkleidung. Der auf dem Polohemd aufgebrachte Schriftzug ist in der Öffentlichkeit bekannt, da die Arbeitgeberin mit Fahrzeugen, die ebenfalls den Schriftzug tragen, Geld- und Werttransporte durchführt und im öffentlichen Raum zahlreiche, die Dienstkleidung der Beklagten tragende Mitarbeiter mit Aufgaben im Wach- und Sicherheitsdienst befasst sind. Der Schriftzug deutet damit auf ein in der Öffentlichkeit bekanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen -die Arbeitgeberin- hin und ordnet eine entsprechende Dienstkleidung tragende Arbeitnehmerin diesem Unternehmen zu. 2. Auf das Duschen entfallende Zeiten gehören nur dann zur vertraglich geschuldeten Arbeitszeit, wenn das Duschen nicht lediglich der allgemeinen Körperpflege dient, sondern die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit dazu führt, dass er sich hierbei derart verschmutzt und schwitzt, dass ein Anlegen der Privatkleidung nach Ablegen der Dienstkleidung ohne vorheriges Duschen bzw. Waschen unzumutbar erscheint.

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 161/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-26

Aktenzeichen: 4 Ca 161/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0826.4CA161.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: .

Normen: § 611 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Sind verpflichtend Polohemden zu tragen, auf deren Brust- und Rückenseite in gelber Farbe die Firma der Arbeitgeberin, die ein bekanntes Sicherheitsunternehmen betreibt, aufgedruckt ist, so handelt es sich dabei um besonders auffällige Dienstkleidung. Der auf dem Polohemd aufgebrachte Schriftzug ist in der Öffentlichkeit bekannt, da die Arbeitgeberin mit Fahrzeugen, die ebenfalls den Schriftzug tragen, Geld- und Werttransporte durchführt und im öffentlichen Raum zahlreiche, die Dienstkleidung der Beklagten tragende Mitarbeiter mit Aufgaben im Wach- und Sicherheitsdienst befasst sind. Der Schriftzug deutet damit auf ein in der Öffentlichkeit bekanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen -die Arbeitgeberin- hin und ordnet eine entsprechende Dienstkleidung tragende Arbeitnehmerin diesem Unternehmen zu.

  2. Auf das Duschen entfallende Zeiten gehören nur dann zur vertraglich geschuldeten Arbeitszeit, wenn das Duschen nicht lediglich der allgemeinen Körperpflege dient, sondern die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit dazu führt, dass er sich hierbei derart verschmutzt und schwitzt, dass ein Anlegen der Privatkleidung nach Ablegen der Dienstkleidung ohne vorheriges Duschen bzw. Waschen unzumutbar erscheint.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

5.Streitwert: 1.893,75 Euro.

6.Die Berufung wird zugelassen.

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