Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-05, 6 Ca 2332/16

6 Ca 2332/16Tribunale del lavoro5 set 2016

Regest

1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die wie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es im Fall einer Vertragsänderung nach dem genannten Datum für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. 2. Eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist als Neuvertrag zu behandeln, wenn die Parteien zu einem Zeitpunkt nach der Schuldrechtsreform bestätigt haben, dass auch die fragliche Klausel Bestandteil ihrer Vereinbarung bleiben soll. 3. Tritt der Arbeitgeber später aus dem Arbeitgeberverband aus, macht eine Gleichstellungsabrede zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr. Vereinbart der Arbeitgeber dennoch eine vorformulierte "Ergänzung zum Arbeitsvertrag", dass "alle übrigen Punkte" des Dienstvertrages, also insbesondere die Verweisung auf die tariflichen Vorschriften, bestehen bleiben, kann der Arbeitnehmer bereits nach §§ 133, 157 BGB dies nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstehen, dass die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht werden soll

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 2332/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-05

Aktenzeichen: 6 Ca 2332/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0905.6CA2332.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

  1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die wie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es im Fall einer Vertragsänderung nach dem genannten Datum für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.

  2. Eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist als Neuvertrag zu behandeln, wenn die Parteien zu einem Zeitpunkt nach der Schuldrechtsreform bestätigt haben, dass auch die fragliche Klausel Bestandteil ihrer Vereinbarung bleiben soll.

  3. Tritt der Arbeitgeber später aus dem Arbeitgeberverband aus, macht eine Gleichstellungsabrede zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr. Vereinbart der Arbeitgeber dennoch eine vorformulierte "Ergänzung zum Arbeitsvertrag", dass "alle übrigen Punkte" des Dienstvertrages, also insbesondere die Verweisung auf die tariflichen Vorschriften, bestehen bleiben, kann der Arbeitnehmer bereits nach §§ 133, 157 BGB dies nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstehen, dass die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht werden soll

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.073,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,85 EUR seit dem 01.09.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.10.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.11.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.12.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.01.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.02.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.03.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.04.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.05.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.06.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.07.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.08.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.09.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.10.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.11.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.12.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.01.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.02.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.03.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.04.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.05.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.06.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.07.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.08.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.09.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.10.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.11.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.12.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.01.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.02.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.03.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.05.2016 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandel NRW zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen.
    1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
    1. Streitwert: 10.961,53 EUR
    1. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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