Arbeitsgericht Düsseldorf, 2026-06-26, 7 Ca 6898/25

7 Ca 6898/25Tribunale del lavoro26 giu 2026

Regest

Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung zur tariflichen Stufenzuordnung nach einer Beförderung zum Flugkapitän bei einem Luftfahrtunternehmen

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 6898/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-26

Aktenzeichen: 7 Ca 6898/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2026:0626.7CA6898.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7

Leitsätze

Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung zur tariflichen Stufenzuordnung nach einer Beförderung zum Flugkapitän bei einem Luftfahrtunternehmen

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die elf Monate, in denen der Kläger die Kompensationszahlung erhalten hat, als Stufenlaufzeit bei der Bestimmung der Kapitäns-Vergütungsstufe nach der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023 zu berücksichtigen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2025 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2025 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2025 zu zahlen.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2025 zu zahlen.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2025 zu zahlen.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich o 7 o 7 o Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2025 zu zahlen.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2026 zu zahlen.
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2026 zu zahlen.
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2026 zu zahlen.
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2026 zu zahlen.
  13. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  14. Der Streitwert wird auf 946,00 Euro festgesetzt.
  15. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

T a t b e s t a n d:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Vergütungsstufe und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie der Zeitraum, in dem der Kläger eine finanzielle Kompensation für eine noch nicht erfolgte Beförderung zum Flugkapitän erhielt, zu berücksichtigen ist.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein S. Luftfahrtunternehmen, welches in erster Linie Ferienflüge anbietet. Die Beklagte hat ihren Sitz in IT. und beschäftigt derzeit etwa 5.100 Mitarbeiter. Bei der Beklagten besteht eine Personalvertretung für das fliegende Personal. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands „Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.“ (nachfolgend AVH).

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2016 bei der Beklagten als Luftfahrzeugführer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der zwischen den Parteien am 19. November 2015 geschlossene Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 39 ff. der Akte) zu Grunde, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:

2. Rechte und Pflichten

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweils bei X. geltenden und einschlägigen Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen sowie den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Vereinbarungen.“

Im Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Cockpitpersonal der X. (nachfolgend: MTV; Anlage B 1, Bl. 425 ff. der Akte) heißt es wie folgt:

§ 10 Vergütung

(4)

  1. Die feststehenden monatlichen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung und Zulagen) werden bargeldlos gezahlt. Sie werden so rechtzeitig angewiesen, dass sie am 27. eines jeden Monats dem vom Mitarbeiter angegebenen Konto gutgeschrieben werden können.

(…)

§ 23 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt oder sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.“

Bei der Beklagten findet das sog. Senioritätsprinzip Anwendung. Danach werden u.a., wie sich aus § 4 Tarifvertrag Auswahl und Förderung vom 12. Januar 2010 (TV AuF; Anlage K 3, Bl. 49 der Akte) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 12. Oktober 2016 und der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Auswahl- und Förderung vom 19. November 2021 (Anlage K 4, Bl. 58 ff. der Akte) ergibt, Piloten grundsätzlich nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit für Beförderungsschulungen zur Besetzung von Kapitänsstellen eingeteilt. Hierzu heißt es im TV AuF auszugsweise wie folgt:

§ 4 Grundsätze für die Besetzung von Kapitänsstellen

(1) Zu besetzende Kapitänsstellen werden vorrangig mit internen FO-/SFO-Bewerbern auf der Grundlage einer gemeinsamen Senioritätsliste (s. Definition im Anhang) besetzt.

a) Kapitänsanwärter

Die Bereederung offener Kapitänsstellen auf den Kurz- und Mittelstreckenmustern (A320 Family, B757) erfolgt aus dem internen Bestand der Kapitänsanwärter bei der X.. Eine Schulung zum Kapitän (KA-Werdung) ist ausschließlich auf der Kurz- und Mittelstreckenmustern (A320 Family, B757) möglich.

b) Kapitäne

Die Bereederung offener Kapitänsstellen auf den Langstreckenmustern (A330) erfolgt aus dem internen Personalbestand der Kapitäne der X..

(2) Ist ein geeigneter interner Bewerber für eine zu besetzende Kapitänsstelle nicht vorhanden, erfolgt die Besetzung durch externe Kapitänsanwärter oder Kapitäne.

In Verbindung mit § 5 TV AuF ergibt sich, dass eine Förderung interner First Officer bzw. Senior First Officer (zu deutsch: Copiloten) zum Kapitän voraussetzt, dass sich die nach Seniorität in Betracht kommenden Piloten auf die ausgeschriebenen Stellen beworben haben und zugleich die tariflich festgelegten Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Um sich zum verantwortlichen Flugzeugführer (Kapitän) weiterentwickeln zu können, muss ein Pilot somit grundsätzlich zunächst als Copilot für die Beklagte tätig geworden sein.

Im Jahr 2021 entschied die Beklagte, ihre Langstreckendestinationen künftig mit einem neuen Flugzeugmuster des Typs Airbus A330 zu bedienen. Im Zuge dieses sogenannten „Fleetrollovers“ ergab sich die Notwendigkeit, Flugzeugführer einzustellen, die bereits über eine entsprechende Musterberechtigung verfügen (sog. Direct bzw. Ready Entry Piloten), um den Betrieb der neu eingeflotteten Maschinen sicherzustellen und zudem die Schulung des vorhandenen Cockpitpersonals auf das neue Muster zu übernehmen.

Um die Einstellung solcher Direct bzw. Ready Entry Piloten für die Position der Kapitäne tariflich zu regeln, schloss die Beklagte mit der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und der Vereinigung Cockpit am 19. November 2021 zunächst eine Regelungsabrede zum Tarifvertrag Auswahl und Förderung von Cockpitpersonal, welche in einer „Protokollnotiz III“ am 19. November 2021 festgehalten wurde (Anlage K 4, Bl. 58 ff. der Akte).

Aufbauend auf dieser Regelungsabrede einigten sich die Tarifvertragsparteien am 23. Dezember 2023 auf einen Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag Auswahl- und Förderung vom 12. Januar 2010 (nachfolgend ÄETV; Anlage K 5, Bl. 68 ff. der Akte), in dem es wie folgt heißt:

§ 8d Umgang mit Übergehungstatbeständen durch Ready Entry Kapitäne/ANÜs

  1. Ready Entry Kapitäne/ANÜ lösen in der eingestellten Anzahl Übergehungstatbestände bei SFO/FOs aus. Die jeweils X (X ist die Anzahl eingestellter ANÜ/RE/entfristete RE) senioritätsältesten FOs mit wirksamer KA-Bewerbung auf dem A320 werden nach dem Einstellungsdatum der ANÜ/RE/Entfristung entsprechend der Kapitänsgehaltstabelle vergütet (Kompensation). Nach Checkout der jeweiligen Kollegen oder Nichtantritt/Nichtbestehen, wird die Kompensation rollierend an den nächsten Anspruchsberechtigten übergeben. Die Anzahl übergangener FOs reduziert sich mit dem Beginn der Schulung der 41. und jeder weiteren KA-Stelle gemäß §8 b dieses Tarifvertrages um jeweils eine Stelle; im Falle des Nichtbestehens der KA-Schulung erfolgt keine Reduktion. Mitarbeiter, die gemäß Satz 2 dieses Tarifvertrages nach der Kapitänstabelle vergütet werden, nehmen an der üblichen Steigerungslogik teil.
  2. (…)
  3. Während der Kompensationszahlung wird der FO alle 12 Monate nach dem Start der Kompensationszahlung gesteigert, sollte nicht in der Zwischenzeit ein Checkout zum Kapitän stattgefunden haben. Nach Checkout zum Kapitän entfällt die Kompensationszahlung, und der Mitarbeiter wird in die durch die Kompensation erreichte Kapitäns-Vergütungsstufe eingruppiert. Zukünftige Steigerungen erfolgen dann gemäß der Steigerungslogik des jeweils gültigen VTV nach Check-Out zum Kapitän.
  4. Die Kompensation entfällt bei Nichtbestehen der KA-Schulung oder bei Rücknahme der Bewerbung.“

Die erwähnte übliche Steigerungslogik ergibt sich dabei aus § 3 Abs. 8 des einschlägigen Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom 23. Dezember 2023 (VTV; Anlage K 6, Bl. 81 ff. der Akte), wonach die Monatsvergütung jeweils nach Vollendung eines vollen Beschäftigungsjahres als 1. Offizier bzw. Kapitän auf die nächste Stufe der Vergütungsstufe angehoben wird.

Der Kläger gehörte zu den im Zuge der Neueinstellungen übergangenen Copiloten. Entsprechend seiner Stellung in der Senioritätsliste erhielt er deshalb ab dem 1. Juni 2024 eine Gesamtvergütung aus Grundvergütung und Schichtzulage in der Höhe, die der Vergütungsstufe 1 der Kapitäne gemäß dem einschlägigen Vergütungstarifvertrag entsprach, nämlich 11.112,14 Euro bis zum 31. Dezember 2024 und 11.798,99 Euro ab dem 1. Januar 2025.

Ab dem 1. Januar 2025 begann der Kläger sein Kapitänsupgrade, d.h. er wurde von der Beklagten selbst zum verantwortlichen Luftfahrzeugführer geschult. Aus diesem Anlass schlossen die Parteien unter dem 25. November 2024 eine „Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“, in der es wie folgt heißt:

1. Beginn, Inhalt und Ort der Beschäftigung

  1. Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.01.2025 zwecks Schulung und anschließender Tätigkeit als Kapitän auf dem Flugzeugmuster A32X bei der X. eingesetzt.

[…]

2. Vergütung

Gemäß Vergütungstarifvertrag wird der Arbeitnehmer ab erfolgreichem Check Out in die Beschäftigungsgruppe der Kapitäne Stufe 1 eingruppiert.“

Sein Upgrade schloss der Kläger am 4. Mai 2025 erfolgreich ab, so dass er unter Berücksichtigung von § 5 VTV Nr. 4 seit dem 1. Mai 2025 eine Vergütung erhält, die auf seiner tatsächlichen Tätigkeit als Kapitän beruht.

Dabei zahlte die Beklagte dem Kläger auch im Abrechnungsmonat Juni 2025 sowie darüber hinaus weiterhin Entgelt nach der Vergütungsstufe 1 der Kapitänsvergütung, obwohl er sich aufgrund der vorangegangenen Kompensationsphase zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwölf Monaten in dieser Stufe befunden hatte.

In einer E-Mail des Klägers vom 27. Juni 2026 (Anlage K 11, Bl. 147 der Akte) heißt es wie folgt:

Liebes HR-Team, sehr geehrte Damen und Herren der Personalvertretung,

ich möchte anmerken, dass ich seit Juni 2024 der Kapitänsstufe 1 zugeordnet bin. Nach meinem Kenntnisstand wäre nun im Juni 2025 der automatische Übergang in Kapitänsstufe 2 vorgesehen gewesen.

Leider musste ich feststellen, dass diese Anpassung bislang nicht umgesetzt wurde. Einige weitere Kollegen haben das selbe "Problem", andere Kollegen wiederum wurden in Stufe 2 eingruppiert. Könnt ihr euch der Sache einmal annehmen und Klarheit schaffen?

In einer weiteren E-Mail des Klägers vom 7. Mai 2025 an die Personalsachbearbeiterin der Beklagten heißt es wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich formell Einspruch gegen die Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2026 ein. In der Abrechnung werde ich weiterhin in Gehaltsstufe 1 geführt, obwohl in Gehaltsstufe 2 zum Juni 2026 hätte erfolgen müssen.

Ich bitte Sie daher, die Abrechnung entsprechend zu korrigieren und die Differenz zum korrekten Gehalt rückwirkend zum 1. Juni 2026 zu vergüten. Für Rückfragen oder ergänzende Nachweise stehe ich gerne zur Verfügung.“

Auf seine Nachfrage teilte die Beklagte am 30. Juni 2025 mit, dass für die Eingruppierung ausschließlich maßgeblich sei, in welcher Stufe sich ein Pilot am Tag des Checkouts befunden habe.

In der Folgezeit beanstandete der Kläger sämtliche Vergütungsabrechnungen bei der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, in denen er - trotz einer Verweildauer von über zwölf Monaten - weiterhin der Vergütungsstufe 1 zugeordnet war. Dies betraf bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung sämtliche Abrechnungen für die Monate Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2025.

Jedenfalls zwei Kollegen des Klägers, die Herren U. D. und LT. RY., gelangten noch vor Abschluss ihres eigenen Kapitänstrainings in die Vergütungsstufe 2 der Kapitänstabelle und verblieben nach Kapitänswerdung in dieser Stufe.

Derzeit ist der Kläger aufgrund der „Änderungsvereinbarung vom 07.01.2025 zum Arbeitsvertrag vom 19.11.2015“ (Anlage K 2, Bl. 45 der Akte) in J. stationiert und übt seine Tätigkeit von dort aus.

Mit der am 1. Dezember 2025 beim Arbeitsgericht J. eingegangenen und der Beklagten am 8. Dezember 2025 zugestellten Klage macht der Kläger Differenzvergütungsansprüche geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die elf Monate, in denen er die Kompensationszahlung erhalten hat, als Stufenlaufzeit bei der Bestimmung der Kapitäns-Vergütungsstufe nach der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023 zu berücksichtigen.

Mit der am 8. Juni 2026 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung macht der Kläger Vergütungsdifferenzen auch für die Monate Dezember 2025 bis April 2026 geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, die während der Kompensationsphase zurückgelegte Stufenlaufzeit sei auf die tarifliche Stufenlaufzeit anzurechnen. Daraus folge, dass er nach Vollendung eines Jahres seit Beginn der Kompensation und somit seit Juni 2025 in die Vergütungsstufe 2 der Kapitäne einzugruppieren sei. Dieses Ergebnis folge aus einer Auslegung der tariflichen Regelung. Die Kompensationsregelung in § 8d ÄETV verpflichte dazu, die während der Kompensationsphase zurückgelegte Zeit vollumfänglich als Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.

Als Ausgangspunkt für die Auslegung der hier maßgeblichen Kompensationsregelung sei zunächst der Wortlaut des § 8d Abs. 1 ÄETV zu betrachten. § 8d Abs. 1 ÄETV bestimme dabei ausdrücklich sowohl, dass Mitarbeiter, die nach der Kapitänstabelle vergütet werden, an der üblichen Steigerungslogik teilnähmen, als auch, dass die betroffenen Mitarbeiter nach dem Einstellungsdatum der ANÜ/RE/Entfristung entsprechend der Kapitänsgehaltstabelle vergütet werden. Er, der Kläger sei mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 nach der Kapitänstabelle vergütet worden, weil dies dem Einstellungs-bzw. Entfristungsdatum des den Übergehungstatbestand auslösenden Piloten entsprochen habe. Dem Wortlaut der Norm nach sei er seit diesem Tag, unter Teilnahme an der üblichen Steigerungslogik, nach der Kapitänstabelle zu vergüten.

Dem Wortlaut lasse sich in diesem Zusammenhang nicht entnehmen, dass bei der Steigerung abweichend von § 8d Abs. 1 ÄETV das individuelle Check-Out Datum zugleich zum neuen maßgeblichen Steigerungsdatum werden solle. Vielmehr bleibe es dabei, dass als solches das Einstellungs- bzw. Entfristungsdatum desjenigen Ready Entry Kapitäns gelte, dessen Einstellung bzw. Entfristung den Übergehungstatbestand erst ausgelöst habe, in seinem Fall mithin der 1. Juni 2024. Eine Teilnahme an der Steigerungslogik müsse denknotwendig bereits am Beginn der maßgeblichen Stufenlaufzeit ansetzen.

Der Wortlaut des § 8d Abs. 3 ÄETV spreche gerade nicht davon, dass nur „vollständig erreichte Stufen“ anzurechnen seien. Vielmehr knüpfe die Vorschrift an die Dauer der Vergütung nach der Kapitänstabelle an („alle 12 Monate nach Beginn der Kompensationszahlung“). Der einschlägige VTV Nr. 4 wiederum stelle in § 3 Abs. 8 für Steigerungen nach Checkout ausschließlich auf die verbrachte Zeit in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe ab.

Auch die systematische Auslegung der Norm bestätige dieses Ergebnis. § 8d ÄETV stelle für die von der Übergehung betroffenen Piloten eine spezielle Regelung gegenüber der allgemeinen Vergütungslogik des VTV dar. Damit werde die Kompensationszeit auch systematisch nicht als unbeachtliche „Zwischenzeit“, sondern vielmehr als relevante Laufzeit innerhalb der Kapitänsvergütungssystematik behandelt. Nach erfolgreichem Check-Out ändere sich auch systematisch betrachtet somit lediglich der Rechtsgrund der Zahlung. Betroffene Piloten erhielten das Kapitänsgehalt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kompensation infolge ihrer Übergehung, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit als Kapitän.

Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Kompensationsregelung ergebe, dass die bereits begonnene Stufenlaufzeit im Rahmen der Eingruppierung nach Kapitänswerdung fortzuführen sei. Nur so werde der tariflich vorgesehene Zweck erreicht, nämlich die jedenfalls finanzielle Gleichstellung derjenigen Piloten, die infolge externer Kapitänseinstellungen in ihrer Seniorität übergangen worden seien. Deshalb sei eigens der Übergehungstatbestand geschaffen worden, um die absehbaren Folgen der Einstellung externer Kapitäne abzufedern und die betroffenen Piloten wirtschaftlich so zu stellen, als wären sie regulär - und damit ihrer Seniorität entsprechend - zum Kapitän geschult worden.

Gerade vor diesem Hintergrund zeige sich, dass eine Kompensation nur dann ihren Zweck erfülle, wenn die während der Kompensationsphase liegende Zeit vollständig als Stufenlaufzeit angerechnet wird. Ein Upgrade zum Kapitän lasse sich naturgemäß nicht rückwirkend nachholen; der Ausgleich könne daher ausschließlich monetär erfolgen.

Sein Anspruch ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Heranzuziehen sei vorliegend insbesondere die Gruppe derjenigen Kapitäne, die während ihrer Kompensationsphase zufällig bereits in die Vergütungsstufe 2 aufgerückt seien, weil sich seine bestehende Benachteiligung im Vergleich zu dieser Untergruppe noch deutlicher zeige. Diese Arbeitnehmer seien - insoweit unstreitig - ebenso wie er, der Kläger, infolge ihrer Übergehung in der Seniorität gemäß § 8d AETV 2023 finanziell kompensiert worden und fungierten daher als besonders aussagekräftige Referenzgruppe.

Diese Begünstigung beruhe ausschließlich auf einer zufällig günstigen zeitlichen Konstellation: Weil ihr Checkout erst mehr als zwölf Monate nach Beginn der Kompensation erfolgt sei, habe die reguläre Stufensteigerung noch vor Abschluss des Upgrades gegriffen. Er, der Kläger, habe hingegen sein Kapitänstraining zügig absolviert; gerade dieser zügige Ablauf habe dazu geführt, dass er die zweite Stufe nicht mehr im Zeitpunkt seiner Teilnahme an der Kompensationsregelung habe erreichen können und somit benachteiligt worden sei. Eine Vergütungsentwicklung, die maßgeblich an ein derart zufälliges, vom Arbeitgeber gesteuertes Datum anknüpfe, sei willkürlich und verletze damit den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Ergänzungsvereinbarung vom 25. November 2024 stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Bereits ihrem Inhalt nach handele es sich bei Ziffer 2 der Ergänzungsvereinbarung um eine auf den Regelfall eines Kapitänsupgrades zugeschnittene formularmäßige Standardvereinbarung. Diese sei erkennbar nicht auf die besondere Situation derjenigen Piloten angepasst, die zuvor in der Seniorität übergangen und deshalb nach § 8d ÄETV kompensiert worden seien.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die elf Monate, in denen er die Kompensationszahlung erhalten hat, als Stufenlaufzeit bei der Bestimmung der Kapitäns-Vergütungsstufe nach der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023 zu berücksichtigen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2025 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2025 zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2025 zu zahlen;
  5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2025 zu zahlen;
  6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2025 zu zahlen;
  7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2025 zu zahlen;
  8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich o 7 o 7 o Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2025 zu zahlen;
  9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2026 zu zahlen;
  10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2026 zu zahlen;
  11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2026 zu zahlen;
  12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2026 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Vergütungsstufe 2 der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023. Die Vergütung des Klägers nach Vergütungsstufe 1 der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023 über den 01.06.2025 hinaus entspreche der Steigerungslogik des VTV und des § 8d TV ÄETV. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anrechnung der Kompensationszeit von elf Monaten auf seine Stufenlaufzeit.

Der Wortlaut des § 8d Abs.3 ÄETV sei eindeutig und verbiete eine über die Wortlautgrenze hinausgehende Auslegung. Eine Übernahme der Vergütungsstufe bei Checkout zum Kapitän sehe § 8d Abs. 3 Satz 2 ÄETV erst bei Erreichen der entsprechenden Kapitäns-Vergütungsstufe vor. Die Steigerung erfolge sodann gemäß § 8d Abs. 3 Satz 3 ÄETV anhand der üblichen Steigerungslogik. Diese ergebe sich aus dem VTV Nr. 4.

§ 8d Abs. 3 ÄETV enthalte insbesondere keine Anordnung, wonach das Kompensationssteigerungsdatum zugleich dauerhaftes Stichtagssteigerungsdatum innerhalb der Kapitänsvergütung bleiben solle. Gleiches gelte für § 8d Abs. 1 ÄETV. Diese Vorschrift ordne an, dass die übergangenen Piloten „entsprechend der Kapitänsgehaltstabelle vergütet“ würden und „an der üblichen Steigerungslogik teilnehmen“. „Teilnahme“ bedeute, dass während der Kompensationsphase die für Kapitäne vorgesehene Tabellenlogik Anwendung finde; die Norm enthält aber keine Aussage, dass nach Wegfall der Kompensation die bis dahin zurückgelegte Stufenlaufzeit als Kapitänsstufenlaufzeit fortzuschreiben wäre.

Jedenfalls sei § 8d Abs. 3 ÄETV dahingehend auszulegen, dass eine finanzielle Benachteiligung im Einzelfall trotz vorgesehener Kompensationsmechanismen möglich und von den Tarifvertragsparteien bewusst in Kauf genommen worden sei. Der vom Kläger geschilderte Fall sei von den Tarifvertragsparteien im Rahmen des ÄETV erkannt und bewusst so gehandhabt worden.

Durch den ÄETV habe ein Ausgleich zwischen den Interessen der Beklagten und deren Beschäftigten aufgrund des Bedarfs nach Ready-Entry-Kapitänen für das neue Flugzeugmuster geschaffen werden müssen. Dabei sei dem Senioritätsprinzip als zentralem Ordnungs- und Strukturprinzip der beruflichen Entwicklung des Cockpitpersonals umfassend Rechnung getragen worden. So hätten die für die Schulung zum Flugkapitän übergangenen Piloten - insoweit unstreitig - einen finanziellen Ausgleich für die Zeit erhalten, die sie länger benötigen, bis sie als Flugkapitäne ausgecheckt werden - dies alles, obwohl sie in dieser Zeit noch nicht als Kapitän eingesetzt worden seien und lediglich die theoretische Möglichkeit einer hypothetischen Verschiebung der „Kapitänsschulung“ bestanden habe.

Die Tarifvertragsparteien hätten gerade nicht gewollt, dass die Kompensationszeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen ist, um eine klare Trennung zwischen Kompensation und tatsächlicher Tätigkeit als Flugkapitän zu gewährleisten. Nur für den Fall, dass ein Stufenaufstieg während der Kompensationszeit stattgefunden habe, hätten die Tarifvertragsparteien explizit geregelt, dass der jeweilige Mitarbeiter bei Übergang in die Vergütungstabelle für Kapitäne nicht mehr zurückgestuft werde. Auf diese Weise hätten die Tarifvertragsparteien einen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer auf Erfahrung beruhenden Vergütungsstruktur und der Kompensation der übergangenen Piloten geschaffen. Dieser Interessenausgleich sei der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, der nachträglich nicht aufgeweicht oder abgeändert werden dürfe.

Gerade diese Härtefälle des knappen Verpassens der Höherstufung in der Kompensationszeit hätten die Tarifparteien bewusst in Kauf genommen. Sinn und Zweck sei es, ein Zurückfallen der Vergütungsstufe zu verhindern, nicht aber ein lückenloser Fortgang der Höherstufung. Hier hätten die Parteien deutlich zwischen Kompensation und regulärer Beschäftigung als Kapitän unterschieden.

Dieses Verständnis werde durch die Systematik des Tarifwerks bestätigt. Der ÄETV durchbreche das zuvor geltende Senioritätsprinzip bewusst. Würde jede aus dieser Durchbrechung resultierende individuelle Schlechterstellung zwingend vollständig kompensiert, liefe die Neuregelung weitgehend leer.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen für dieses Auslegungsergebnis. Die Abkehr vom Senioritätsprinzip sei auf Grund eines betrieblichen Bedarfs an externen Piloten erfolgt. Kompensationsmechanismen hätten dabei lediglich übermäßige Härten im Durchschnitt abmildern sollen. Eine Auslegung, die jede individuelle finanzielle Benachteiligung ausschlösse, würde diesen Regelungszweck konterkarieren.

Den Tarifvertragsparteien stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie seien befugt, generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Mit jeder zulässigen Typisierung sei notwendigerweise verbunden, dass sie im Einzelfall nicht zu vollständig deckungsgleichen Ergebnissen führt. Solche Abweichungen seien hinzunehmen, solange die Regelung insgesamt sachgerecht ausgestaltet ist.

Schließlich spreche auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität für dieses Verständnis. Eine vollständig einzelfallbezogene Kompensation würde die Anwendung der tariflichen Regelung erheblich verkomplizieren und stünde im Widerspruch zum Bedürfnis nach klaren, handhabbaren und generalisierenden Normen, die mit dem Abschluss eines Tarifvertrags erreicht werden sollten.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde keine Anwendung bei einem bloßen Normenvollzug. Soweit sich der Kläger also mit den Kapitänen vergleiche, welche bereits in der Kompensationsphase die Vergütungsstufe 2 erreicht haben, berufe sie sich auf den Normenvollzug des § 8d Abs. 1 und Abs. 3 ÄETV. Sie lege dabei ihr tarifliches Regelwerk nicht nach Belieben aus, sondern orientiere sich an der ihr vorgegebenen Norm des § 8d Abs. 3 ÄETV.

Darüber hinaus könne der Kläger sich nicht wegen der Ergänzungsvereinbarung vom 25.11.2024 nicht auf eine Eingruppierung in Stufe 2 berufen. Die Parteien hätten zu diesem Zeitpunkt noch einmal bestärkt, dass es für die Eingruppierung auf den Tag des Checkouts ankomme und die Kompensationszeit mit diesem Tag ende.

Der mit dem Antrag zu 8 geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 23 MTV verfallen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

1.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

a)

Der Kläger begehrt zulässigerweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die elf Monate, in denen der Kläger die Kompensationszahlung erhalten hat, als Stufenlaufzeit bei der Bestimmung der Kapitäns-Vergütungsstufe nach der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023 zu berücksichtigen. In der Antragsfassung geht es um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage; vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2022 - 3 AZR 457/21 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 45; BAG, Urteil vom 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 19, BAGE 163, 192).

b)

Durch die Entscheidung über einen darauf bezogenen Feststellungsantrag kann der Streit der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, die elf Monate, in denen der Kläger die Kompensationszahlung erhalten hat, als Stufenlaufzeit anzuerkennen, beseitigt werden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2022 - 3 AZR 457/21 - Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 45; BAG, Urteil vom 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 21).

c)

Der Zulässigkeit des Antrags steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen. Auf Klagen, die zukünftige Ansprüche zum Gegenstand haben, ist dieser Grundsatz nicht anwendbar. Gegenüber Klagen nach §§ 257 bis 259 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär; die klagende Partei kann vielmehr zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung wählen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 23 mwN). Der Kläger war nicht gehalten, den Klageantrag für die Zeiten, die während der Prozessdauer abgelaufen sind, (vollständig) auf bezifferte Leistungsanträge umzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 16).

2.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die elf Monate, in denen der Kläger die Kompensationszahlung erhalten hat, als Stufenlaufzeit bei der Bestimmung der Kapitäns-Vergütungsstufe nach der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023 zu berücksichtigen.

a)

Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften, insbesondere des § 8d Abs. 3 ÄETV.

aa)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 20. November 2019 - 5 AZR 39/19 - Rn. 20; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - BAGE 164, 326-344, Rn. 35; BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN; BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25).

bb)

Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 8d ÄETV dahingehend auszulegen, dass die Beklagte ist verpflichtet, die elf Monate, in denen der Kläger die Kompensationszahlung erhalten hat, als Stufenlaufzeit bei der Bestimmung der Kapitäns-Vergütungsstufe nach der Vergütungstabelle der Flugkapitäne VTV Nr. 4 vom 23.12.2023 zu berücksichtigen.

(1)

Der Wortlaut des § 8d ÄETV spricht für eine Berücksichtigung der gesamten Zeit der Kompensationszahlung auf die Stufenlaufzeit.

(a)

Als Ausgangspunkt für die Auslegung der maßgeblichen Kompensationsregelung ist zunächst der Wortlaut des § 8d Abs. 1 ÄETV zu betrachten. Danach lösen Ready Entry Kapitäne/ANÜ in der eingestellten Anzahl Übergehungstatbestände beim Bestandspersonal aus, in deren Folge die jeweils anspruchsberechtigten Piloten entsprechend der Kapitänstabelle vergütet werden. § 8d Abs. 1 ÄETV bestimmt dabei ausdrücklich sowohl, dass Mitarbeiter, die nach der Kapitänstabelle vergütet werden, an der üblichen Steigerungslogik teilnehmen, als auch, dass die betroffenen Mitarbeiter nach dem Einstellungsdatum der ANLI/RE/Entfristung entsprechend der Kapitänsgehaltstabelle vergütet werden („Kompensation“).

(b)

Nach § 8d Abs. 3 ÄETV erfolgt während dieser Kompensationszahlung alle zwölf Monate eine Steigerung, „sollte nicht in der Zwischenzeit der Check-Out zum Kapitän stattgefunden haben.“ Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass dabei abweichend von § 8d Abs. 1 ÄETV das individuelle Check-Out Datum zugleich zum neuen maßgeblichen Steigerungsdatum werden soll. Dies spricht dafür, dass als solches das Einstellungs- bzw. Entfristungsdatum desjenigen Ready Entry Kapitäns gilt, dessen Einstellung bzw. Entfristung den Übergehungstatbestand des betroffenen Copiloten erst ausgelöst hat. Aus § 8d Abs. 3 Satz 2 ÄETV ergibt sich lediglich, dass mit der Kapitänswerdung der Rechtsgrund der Vergütung wechselt; ab diesem Zeitpunkt erhält der Mitarbeiter das Kapitänsgehalt nicht mehr als Kompensation für die Übergehung, sondern aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit als Kapitän.

(c)

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass § 8d Abs. 1 Satz 5 ÄETV ausdrücklich anordnet, dass die nach der Kapitänstabelle vergüteten Mitarbeiter (Satz der Vorschrift) „an der üblichen Steigerungslogik“ teilnehmen. Die „Teilnahme“ an einer Steigerungslogik ist begrifflich so zu verstehen, dass sie bereits am Beginn der maßgeblichen Stufenzeit ansetzt.

(2)

Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Kompensationsregelung ergibt, dass die bereits begonnene Stufenlaufzeit im Rahmen der Eingruppierung nach Kapitänswerdung fortzuführen ist.

(a)

Zu berücksichtigen ist, dass die Kompensation unstreitig dem Senioritätsprinzip Rechnung tragen sollte. Aufgrund der von den Tarifvertragsparteien aus besonderem Anlass zugelassenen „Übergehungstatbeständen“ sollte dem Senioritätsprinzip, wie in § 8d ÄETV vorgesehen, jedenfalls auf Vergütungsebene in Form von „Kompensationszahlungen“ Geltung verschafft werden.

(b)

Unter Berücksichtigung der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten „Kompensation“ ist § 8d Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. ÄETV so zu verstehen, dass unter „erreichte Kapitäns-Vergütungsstufe“ auch die erreichte Stufenlaufzeit - im Falle des Klägers elf Monate - berücksichtigt werden und nicht lediglich die volle Vergütungsstufe.

(c)

Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Vergütungslogik sich auch administrativ einfacher für die Beklagte darstellen würde. Der Beginn der Kompensationszahlung als maßgebliches Datum für die Steigerungslogik würde zu einer einheitlichen und praktikablen Behandlung aller erfolgreich ausgecheckten Kompensationsempfänger führen. Wenn der Hintergrund der Vereinbarung ein typisierter Ausgleich gewesen ist, spricht vieles dafür, dass auch die Folgen hieraus ebenso typisierend umgesetzt werden sollen.

(3)

Für die dieses Verständnis sprechen auch die Systematik und der Tarifzusammenhang.

(a)

§ 8d ÄETV stellt für die von der „Übergehung“ betroffenen Piloten eine spezielle Regelung gegenüber der allgemeinen Vergütungslogik des VTV dar. Die Norm ordnet dabei an, dass die Kompensationsberechtigten ab dem maßgeblichen Datum (Einstellung bzw. Entfristung der Ready Entry Kapitäne) nach der Kapitänstabelle vergütet werden und an der üblichen Steigerungslogik teilnehmen. Nach erfolgreichem Check-Out ändert sich lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (s.o.). Eine Unterscheidung zwischen „vollständig“ und „nicht vollständig“ erreichter Kapitäns-Vergütungsstufe ist weder in § 8d ÄETV noch innerhalb des maßgeblichen VTV Nr. 4 angelegt. Vielmehr bestimmt § 8d Abs. 1 ÄETV ausdrücklich, dass die betroffenen Piloten ab dem maßgeblichen Einstellungs- bzw. Entfristungsdatum nach der Kapitänstabelle und unter Berücksichtigung der regulären Steigerungslogik zu vergüten sind. Der systematische Zusammenhang aus ÄETV und VTV Nr. 4 spricht somit ebenfalls dafür, die nach § 8d Abs. 1 Satz 5 ÄETV ausdrücklich angeordnete Teilnahme an der Steigerungslogik nach Kapitänswerdung fortzuführen und nicht wieder neu anlaufen zu lassen.

(b)

Schließlich verweist die konsequente Verwendung des Begriffs „Kompensation“ auf die gesetzlichen Vorschriften des Schadensrechts (§§ 249 ff. BGB). Betrachtet man - wie wohl auch die Tarifvertragsparteien - die verspätete Kapitänswerdung der übergangenen Bestands-Copiloten als den zu ersetzenden Schaden, so kommt eine Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB unstreitig nicht in Betracht, da die Copiloten offenkundig nicht rückwirkend zu Kapitänen befördert werden können. Wenn die Herstellung (Naturalrestitution) nicht möglich ist, hat der Ersatzpflichtige nach § 251 Abs. 1 BGB den Gläubiger in Geld zu entschädigen, also den Schaden zu kompensieren. Hierunter ist grundsätzlich eine volle und nicht nur teilweise Kompensation zu verstehen.

Die tariflichen Vorschriften enthalten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem anderen Verständnis des Begriffs „Kompensation“ ausgegangen sind als die Vorschriften des BGB. Unstreitig sollten die gemessen an dem Senioritätsprinzip verspätet beförderten Piloten vor ihrer Beförderung zum Kapitän finanziell so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn die Beförderung ohne die „Übergehungstatbestände“ stattgefunden hätte. Dass die Kompensation nach der Kapitänswerdung nicht mehr erfolgen sollte, also die Kompensation nur teilweise erfolgen sollte, lässt sich § 8d ÄETV nicht entnehmen. Dementsprechend sind nicht nur volle Stufen, sondern der gesamte Zeitraum der Kompensation auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.

b)

Dem Anspruch des Klägers steht die Ergänzungsvereinbarung vom 25. November 2024 nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Mitglied in der Gewerkschaft VC ist und eine gegenüber § 8d ÄETV schlechtere Vereinbarung ohnehin nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam wäre. Jedenfalls kann die Ergänzungsvereinbarung vom 25. November 2024 schon nicht so ausgelegt werden, dass hierdurch ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine höhere Einstufung aufgrund der arbeitsvertraglich umfassend in Bezug genommenen Tarifverträge abbedungen werden sollte (vgl. zum - hier nicht gegebenen - Fall der nur teilweisen Inbezugnahme eines Tarifvertrags BAG, Urteil vom 2. Juli 2025 - 10 AZR 162/24 - Rn. 21). Ersichtlich handelt es sich bei Ziffer 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 25. November 2024 um eine auf den Regelfall eines Kapitänsupgrades zugeschnittene formularmäßige Standardvereinbarung. Vom objektiven Empfängerhorizont kann der Klausel nicht der Wille entnommen werden, eine etwa durch § 8d ÄETV geschuldete Kompensation abzubedingen.

II.

Die Klage ist auch hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 12 begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung nach der Stufe 2 der Kapitänsvergütung des VTV für die Monate Juni 2025 bis April 2026. Es wird auf die Ausführungen zum Feststellungsantrag Bezug genommen.

2.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht ganz oder teilweise verfallen nach § 23 MTV. Der Kläger hat mit seinen außergerichtlich Schreiben die tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für die Monate Juni bis November 2025 gewahrt. Die am 8. Juni 2026 beim Arbeitsgericht eingegangene Klageerweiterung wahrt auch die Ausschlussfrist für die mit den Anträgen zu 8 bis 12 eingeklagten Entgeltdifferenzen der Monate Dezember 2025 bis April 2026. Denn die Klageerweiterung ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls vor dem 28. Juni 2026 zugegangen.

3.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm § 286 Abs. 1 und 2 BGB iVm § 10 Abs. 4 Buchst. a MTV.

B.

Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß den § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm § 91 Abs. 1 ZPO.

C.

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil anzugebende Rechtsmittelstreitwert ergibt sich aus den Streitgegenständen, über die mit vorliegendem Urteil entschieden wurde. Für den Feststellungsantrag hat die Kammer die Vergütungsdifferenz für zwölf Monate angesetzt. Die Anträge zu 2 bis 12 sind mit ihrem Nennwert berücksichtigt.

D.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.

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