Arbeitsgericht Essen, 1998-02-03, 2 BVGa 2/98

2 BVGa 2/98Tribunale del lavoro3 feb 1998

Regest

1.) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat zur Vorbereitung der Verhandlungen über einen Sozialplan auf dessen Verlangen eine aktuelle Liste der zum Zeitpunkt der Betriebsänderung in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nebst deren Sozialdaten auszuhändigen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, sich angemessen auf die Sozialplanverhandlungen vorzubereiten und - sowohl im berechtigen Interesse des Betriebs als auch der Belegschaft - es dem Betriebsrat ermöglichen, als kompetenter Verhandlungspartner des Arbeitgebers mit diesem gleichberechtigt die Verhandlungen über einen Sozialplan zu führen. 2.) Der Betriebsrat kann auch verlangen, daß ihm der Arbeitgeber die Liste bereits vor der ersten Sitzung der Einigungsstelle aushändigt. Die Mißachtung des entsprechenden Beteiligungsrechts des Betriebsrats allein ergibt aber noch keinen Verfügungsgrund zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Maßgebend ist vielmehr, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird.

Testo completo

Arbeitsgericht Essen — 2 BVGa 2/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-02-03

Aktenzeichen: 2 BVGa 2/98

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:1998:0203.2BVGA2.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Gesetz : § 111 S. 1 BetrVG, § 112 BetrVG, § 80 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

1.) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat zur Vorbereitung der Verhandlungen über einen Sozialplan auf dessen Verlangen eine aktuelle Liste der zum Zeitpunkt der Betriebsänderung in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nebst deren Sozialdaten auszuhändigen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, sich angemessen auf die Sozialplanverhandlungen vorzubereiten und - sowohl im berechtigen Interesse des Betriebs als auch der Belegschaft - es dem Betriebsrat ermöglichen, als kompetenter Verhandlungspartner des Arbeitgebers mit diesem gleichberechtigt die Verhandlungen über einen Sozialplan zu führen.

2.) Der Betriebsrat kann auch verlangen, daß ihm der Arbeitgeber die Liste bereits vor der ersten Sitzung der Einigungsstelle aushändigt. Die Mißachtung des entsprechenden Beteiligungsrechts des Betriebsrats allein ergibt aber noch keinen Verfügungsgrund zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Maßgebend ist vielmehr, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird.

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

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