Arbeitsgericht Essen, 2008-01-17, 1 Ca 1805/07

1 Ca 1805/07Tribunale del lavoro17 gen 2008

Regest

1. Die Unfruchbarkeit einer Arbeitnehmerin ist eine Krankheit isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. 2. Die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung behandelte Arbeitnehmerin ist "infolge" der Krankheit Unfruchtbarkeit arbeitsunfähig und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. 3. Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin zur Vornahme einer künstlichen Befruchtung trifft sie kein Verschulden isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.

Testo completo

Arbeitsgericht Essen — 1 Ca 1805/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-17

Aktenzeichen: 1 Ca 1805/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0117.1CA1805.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, § 27 a SGB V, § 115 Abs. 1 SGB X

Leitsätze

  1. Die Unfruchbarkeit einer Arbeitnehmerin ist eine Krankheit isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.

  2. Die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung behandelte Arbeitnehmerin ist "infolge" der Krankheit Unfruchtbarkeit arbeitsunfähig und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.

  3. Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin zur Vornahme einer künstlichen Befruchtung trifft sie kein Verschulden isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 722,19 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2007 zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Streitwert, auch für die Gerichtsgebühren: 722,00 €.

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