Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07

6 Ca 649/07Tribunale del lavoro21 feb 2008

Regest

Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. § 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Testo completo

Arbeitsgericht Herne — 6 Ca 649/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-21

Aktenzeichen: 6 Ca 649/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2008:0221.6CA649.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 54 Abs. 4 SchulG, Art. 4 GG

Leitsätze

Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.

§ 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 14.257,90 € festgesetzt.

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