6 Ca 649/07•Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07
Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07
6 Ca 649/07Tribunale del lavoro21 feb 2008
Regest
Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. § 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Testo completo
Arbeitsgericht Herne — 6 Ca 649/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-21
Aktenzeichen: 6 Ca 649/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2008:0221.6CA649.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 54 Abs. 4 SchulG, Art. 4 GG
Leitsätze
Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.
§ 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Der Streitwert wird auf 14.257,90 € festgesetzt.
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