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Arbeitsgericht Köln — 15 BV 231/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-03-03
Aktenzeichen: 15 BV 231/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0303.15BV231.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Tenor
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von C A
als Redakteur in der Redaktion B G
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von L B
als Redakteur in der Redaktion W
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von M B
als Redakteur im R
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von A G
als Redakteur in der Redaktion O
in Gruppe 2b Stufe 1
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von A H
als Redakteur in der Redaktion R-S
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von J H
als Redakteur in der Redaktion O
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von W K
als Redakteur in der Redaktion E
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von M M
als Redakteurin in der Redaktion E
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von M R
als Redakteur im R
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von P R
als Redakteur in der Redaktion E
in Gruppe 2b Stufe 2
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von D V
als Redakteur in der Redaktion E
in Gruppe 2b Stufe 3
wird ersetzt.
- Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von T S
als Redakteur in der Redaktion Eu
in Gruppe 2 Stufe 1
wird ersetzt.
- Auf den Widerklageantrag des Beteiligten zu 2./ des Betriebsrates wird der Beteiligten zu 1. / der Arbeitgeberin aufgeben, die Arbeitnehmer/innen
einzugruppieren, bei dem Beteiligten zu 2. / dem Betriebsrat die Zustimmung zu den Eingruppierungen zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten und durchzuführen.
- Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.