Testo completo
Arbeitsgericht Köln — 8 Ca 970/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: 8 Ca 970/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0520.8CA970.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 27 Abs. 4 PsychThG in der seit 01.09.2020 geltenden Fassung
Leitsätze
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Eine Vollzeittätigkeit i. S. der seit 01.09.2020 geltenden Fassung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG leistet bereits ein Auszubildender, der entsprechend der einschlägigen Ausbildungsordnung mit ca. 26 Wochenstunden in der praktischen Ausbildung eingesetzt wird.
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Eine Kürzung des gesetzlich für den Regelfall der Ausbildung vorgesehenen Mindestlohns von 1000.-Euro pro Monat nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG aufgrund der Annahme einer Teilzeittätigkeit nach § 27 Abs. 4 Satz 2 PsychThG ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine Reduzierung des Tätigkeitsumfangs gegenüber dem nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Regelumfang der Tätigkeit handelt.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.498,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.02.2021) zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.498,50 Euro.
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Die Berufung wird zugelassen.