Testo completo
Arbeitsgericht Köln — 18 BVGa 17/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: 18 BVGa 17/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2022:1214.18BVGA17.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 3 BetrVG; § 82 ArbGG
Leitsätze
Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildeten Betriebsrats das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den jeweiligen Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz über eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus.
Tenor
Das Arbeitsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale K… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …. verwiesen.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Filialen H… ……. und H…. Center …abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale N… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht N…. verwiesen.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale G… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht G…. verwiesen.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale R… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht R… verwiesen.
Im übrigen (d.h. betreffend der verbliebenen Filialen in H…,wird der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen.