Testo completo
Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 1250/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-12-17
Aktenzeichen: 1 Ca 1250/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2020:1217.1CA1250.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Art. 9 GG, Art. 3 GG
Leitsätze
Die in § 3 II. Nr. 1 Bust. B des Bundesmanteltarifvertrags für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
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Der Streitwert beträgt 6.167,91 €.
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Die Berufung wird zugelassen.