Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-01-17, 1 Ca 2669/12

1 Ca 2669/12Tribunale del lavoro17 gen 2013

Regest

Die gemäß eines Sanierungsvertrages gestundete Bezahlung von Pausenzeiten kann nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht einräumen, soweit der Sanierungstarifvertrag dazu keine eigenen Regeln oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.

Testo completo

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 Ca 2669/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-17

Aktenzeichen: 1 Ca 2669/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2013:0117.1CA2669.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1

Normen: keine Angaben

Leitsätze

Die gemäß eines Sanierungsvertrages gestundete Bezahlung von Pausenzeiten kann nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht einräumen, soweit der Sanierungstarifvertrag dazu keine eigenen Regeln oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.274,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem

Basiszinssatz hieraus seit dem 17.09.2012

zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-

pflichtet ist, dem Kläger je Schicht 12 Minuten

der gesetzlichen Pause zu bezahlen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Streitwert: 1.514,24 €.

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