Der Bereich "checkout" erfüllt die Anforderungen an eine Abteilung im Tarifsinne. Auf die räumliche Abgrenzbarkeit einer Abteilung kommt es in Zeiten der Digitalisierung nicht entscheidend an.
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1. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 an die Klägerin zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 an die Klägerin zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 an die Klägerin zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 an die Klägerin zu zahlen.
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5. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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6. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Gehaltsgruppe VIb des Gehaltsrahmenabkommens Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1980 einzugruppieren ist.
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7. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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8. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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9. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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10. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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11. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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12. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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13. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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14. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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15. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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16. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 an die Klägerin zu zahlen.
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17. Die Kosten trägt die Beklagte.
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18. Streitwert: 26.640 €.