Arbeitsgericht Siegen, 2005-01-20, 3 Ca 1619/04

3 Ca 1619/04Tribunale del lavoro20 gen 2005

Regest

"In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen."

Testo completo

Arbeitsgericht Siegen — 3 Ca 1619/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-20

Aktenzeichen: 3 Ca 1619/04

ECLI: ECLI:DE:ARBGSI:2005:0120.3CA1619.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 133, 157, 611, 670 BGB; § 20 MTV für das private Versicherungsgewerbe

Leitsätze

"In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen."

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 913,19 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.583,64 €.

Tatbestand

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