Testo completo
Arbeitsgericht Siegburg — 5 Ca 1765/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-09-08
Aktenzeichen: 5 Ca 1765/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGSU:2022:0908.5CA1765.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kopien der im Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 in Bezug genommenen Schriftstücke, der E-Mail von Prof. Dr. P K vom 07.02.2021, der schriftlichen Äußerungen von Herrn Prof. Dr. P K, Frau B, Frau V und Herrn E Ü, sowie der schriftlichen Bestätigungen von Frau V und Herrn Ü zu überlassen.
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Es wird festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers vom 10.12.2021 in das Büro Raum K204 (linker Turm) rechtswidrig ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 14.03.2018 und dem Änderungsvertrag vom 03.04.2019 mit Zugang zum Büro K222R zu beschäftigen.
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Die Beklagte wird verurteilt, das in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindliche Schriftstück „Anhörung aufgrund von Beschwerden gem. § 3 Abs. 6, Satz 4 TV-L" datierend auf den 23.02.2021 zu entfernen.
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Die Beklagte wird verurteilt, die in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindlichen nachfolgenden Schriftstücke zu entfernen:
Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021
Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021 mitsamt handschriftlichem Eintrag „Der PRwiss stimmt zur fristlosen, behelfsweise fristgerechten Kündigung zu. R. H
Mitwirkung gem. § 17 LGG /§ 17 LGG datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „Dr. B H"
Kündigung des Arbeitsverhältnisses" datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „A F"
Schriftsatz der RAin R datiert vom 10.12.21
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 40 Prozent zu tragen, die Beklagte 60 Prozent.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.800,00 € festgesetzt.